Belegschaftsaktien

Belegschaftsaktien
Arbeitnehmeraktien.
I. Begriff: Aktien, durch die die  Belegschaft am  Grundkapital der arbeitgebenden Unternehmung beteiligt ist. Ausgabe von B., um die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Erwerb von B. oft durch die arbeitgebende Unternehmung erleichtert, z.B. durch Stundung des marktüblichen Kaufpreises, Umwandlung eines Gewinnanteils in B., unentgeltliche Überlassung der B.
- Vorteile: (1) Für die Unternehmung: Stärkung der Arbeitnehmerinteressen an den Unternehmenszielen, erhöhte Identifikation mit dem Unternehmen; (2) für den Arbeitnehmer:  Erfolgsbeteiligung und  Kapitalbeteiligung am Unternehmen, Reservenbildung.
- Nachteile: (1) Für das Unternehmen: Bei schlechter Ertragslage Störungen des Betriebsklimas; (2) für den Arbeitnehmer: Risikoerhöhung in Krisenzeiten.
II. Rechtliche Behandlung:1. Nach § 71 AktG darf eine Aktiengesellschaft eigene Aktien bis zur Höhe von 10 Prozent des  Grundkapitals erwerben, u.a. zu dem Zweck, sie den  Arbeitnehmern der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten.
- 2. B. können auch im Weg der bedingten  Kapitalerhöhung geschaffen werden durch Gewährung von  Bezugsrechten an Arbeitnehmer der AG (§ 192 AktG).
- 3. Ausgabe von B. durch genehmigtes Kapital (§§ 202 IV, 204 III AktG) möglich.
III. Steuerliche Behandlung:Werden B. ausgegeben und wird dabei den Arbeitnehmern ein Vorzugskurs eingeräumt, so ist der Vorteil  Arbeitslohn. Er bleibt aber steuerfrei, soweit der Preisnachlass 50 Prozent des Wertes der B. nicht übersteigt und der Vorteil pro Jahr nicht mehr als 135 Euro ausmacht (§ 19a EStG). Voraussetzung für die Begünstigung ist aber, dass die B. während einer sechsjährigen Sperrfrist nicht veräußert werden.
- Vgl. auch  Vermögensbildung der Arbeitnehmer.

Lexikon der Economics. 2013.

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